Braucht man eine zweite Lohnsteuerkarte und wann?

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Eine zweite Lohnsteuerkarte benötigt man, wenn man eine zweite Beschäftigung ausüben will. Allerdings ist die Verdiensthöhe vom Nebenjob entscheidend, ob man eine weitere Lohnsteuerkarte benötigt oder nicht.
Eine zweite Lohnsteuerkarte ist notwendig, wenn es sich beim Nebenjob um keinen Minijob handelt, bedeutet wenn der Verdienst mehr als 450 Euro beträgt.

Beispiel: Verdient der Arbeitnehmer hauptberuflich 1400 Euro im Monat und verdient nebenbei 250 Euro dazu, handelt es sich um einen Minijob. Diese Gegebenheit erfordert keine zweite Lohnsteuerkarte.

Beträgt das Einkommen der Nebenbeschäftigung dagegen 550 Euro, ist eine zweite Lohnsteuerkarte vonnöten. Der Verdienst der Nebenbeschäftigung beträgt mehr als 450 Euro und muss versteuert werden. Bei der zweiten Lohnsteuerkarte ist fast immer die Steuerklasse VI eingetragen. Erhältlich ist die zweite Lohnsteuerkarte bei der vor Ort ansässigen Behörde.

Vorgehensweise Beantragung zweite Lohnsteuerkarte

Die zweite Lohnsteuerkarte ist in der Regel bei der zuständigen Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung erhältlich. Immer bei der Behörde beantragen, wo sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet.
In die zweite Lohnsteuerkarte ist fast immer Lohnsteuerklasse VI eingetragen, in einigen Fällen auch Lohnsteuerklasse V. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dieses Einkommen aus dem Nebenjob höchstmöglich versteuern muss. Bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung erhalten Arbeitnehmer einen Teil der Steuerabzüge zurück erstattet.

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Weitere Lohnsteuerkarten möglich

Ist der Arbeitnehmer bei mehr als zwei Arbeitgebern beschäftigt, sind mehrere Lohnsteuerkarten nötig. Jede dieser weiteren Lohnsteuerkarten enthält die Lohnsteuerklasse VI. Die zweite Lohnsteuerkarte wird fast immer sofort gegen Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ausgehändigt.

Steuerfalle Minijob und ein Steuertipp

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